§ 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
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- BFH, 01.02.1983 – VII R 133/82Zitiert von 3
- FG Münster, 27.04.2023 – 1 K 2091/22 AO
- BFH, 08.05.2014 – VII B 41/13Steuerberaterprüfung: Keine Verpflichtung, Aufsichtsarbeiten zu anonymisierenZitiert von 2
- BFH, 03.02.2004 – VII R 1/03Zitiert von 10
- BFH, 29.04.2002 – IV B 2/02Zitiert von 8
- FG Schleswig, 15.12.2008 – 3 K 148/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 83). Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 82 Absatz 3 Sätze 2 bis 4. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Entscheidung angefochten werden, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt.